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Fr, 17.02.2017 - 11:45

SiBa-News

Bundesnetzagentur verbietet den Besitz der Puppe Cayla

Bei "Cayla" handelt es sich um eine interaktive Puppe, mit der man sich unterhalten kann. Dafür verfügt sie über ein Mikrofon und eine Bluetooth-Verbindung - über letztere ist sie mit einem Smartphone und dem Internet verbunden. Die Bundesnetzagentur hat das Spielzeug nun als "versteckte, sendefähige Anlage" eingestuft und gemäß Telekommunikationsgesetz verboten. Hintergrund ist, dass im Falle der Puppe nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, dass sie Daten abhören, sammeln und übermitteln kann: Ohne Kenntnis der Besitzer kann die Puppe Gespräche aufzeichnen und weiterleiten. Damit ist die Puppe, so die Bundesnetzagentur, eine als harmlos getarnte potenzielle Abhöranlage, deren Herstellung, Einfuhr, Vertrieb oder Besitz gemäß Gesetz illegal sind. Die Bundesnetzagentur ruft deshalb Eltern dazu auf, die Puppe zu entsorgen. Sie bittet darum, bei der Abgabe an einer Abfallwirtschaftsstation einen Nachweis ausfüllen zu lassen. Ob es genügt, die Elektronik der Puppe unbrauchbar zu machen, ist derzeit unklar.

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